Verdandi-Logo

Kommen wir in Kontakt:

Residenzplatz 6
5020 Salzburg
ÖSTERREICH

+43 662 844 117

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der VERDANDI Ausstellungs- und Museumsplanungs GmbH

 

Fassung vom 23.05.2016

» Download als PDF

 

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1 Soweit nicht schriftlich anderes vereinbart, erfolgen alle Lieferungen und Leistungen der Verdandi Ausstellungs- und Museumsplanungs GmbH (im Folgenden kurz: Verdandi) ausschließlich auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verdandi in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Falle des Vorliegens von allgemeinen Geschäftsbedingungen auch beim Vertragspartner der Verdandi ist im Zweifel von den Bedingungen Verdandis auszugehen, und zwar auch, wenn Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verdandi finden auch auf künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern Anwendung, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (ausgenommen Verbrauchergeschäfte).
1.2 Alle Angebote von Verdandi sind freibleibend; der Vertrag kommt erst durch Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch per E-Mail möglich) seitens Verdandi zustande, deren Inhalt allein ausschlaggebend ist. Werden an Verdandi Angebote gerichtet, so ist der Anbietende daran vier Wochen ab Zugang des Angebotes an Verdandi gebunden. Verdandi ist berechtigt, ein Vertragsanbot innerhalb dieser vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung (Vertragsannahme) anzunehmen. Auslieferung und Rechnungslegung stehen einer Auftragsbestätigung gleich.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Rechnungen sind prompt netto fällig. Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurde. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Verdandi ohne Zustellung, Montage, Installation, Schulung, Versand oder sonstige Nebenleistungen (z.B. Programmträger, Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren). Auf Wunsch werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Einmalige Entgelte sind Festpreise. Laufende Entgelte können von Verdandi entsprechend den Änderungen des Verbraucherpreisindex 2015 angepasst werden. Sollten sich aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche Lohnkosten oder andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeitenfinanzierung etc., nach Vertragsabschluss verändern, so ist Verdandi berechtigt, ihre Preise entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für Währungsschwankungen zwischen einem Lieferland und Österreich.
2.2 Verdandi ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Vertragspartners zu versichern. Ebenso ist Verdandi berechtigt, Mehrkosten für wetterbedingte Verschiebungen von Tätigkeiten im Freien nach Aufwand angemessen in Rechnung zu stellen, sodass das Wetterrisiko den Vertragspartner trifft.
2.3 Ist Vertragsgegenstand ein Projekt in den Bereichen Design oder Medienplanung (im Museums und Ausstellungsbereich), so erfolgt die Entrichtung des Gesamtpreises derart, dass ein Drittel des Gesamtpreises im Vorhinein, ein weiteres Drittel bei Übergabe des Drehbuches (Pflichtenheftes), und das dritte Drittel des Gesamtpreises am Tag der Endabnahme zur Zahlung fällig ist.
2.4 Eine Aufrechnung von Ansprüchen der Verdandi mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart wird, ist der Vertragspartner zur Abtretung allenfalls bestehender Forderungen gegen Verdandi nicht berechtigt. Gewährte Zahlungserleichterungen, wie Wechsel oder Schecks, die zahlungshalber angenommen werden, werden unbeschadet der jeweiligen Laufzeit sofort fällig, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird. Zinsen und Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Einwendungen gegen Rechnungen der Verdandi können binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich erhoben werden; die Fälligkeit wird hierdurch nicht berührt. Eine Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Berechtigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Als angemessener Betrag in diesem Sinne ist jener Betrag zu verstehen, welcher den voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung entspricht.
2.5 Verdandi ist berechtigt, unbeschadet anders lautender Bestimmungen bzw. Abmachungen noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Wird eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners für möglich gehalten bzw. sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei angemessener Nachfrist nicht erbracht, kann Verdandi vom Vertrag zurücktreten. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen so in Anwendung zu bringen, als wäre der Vertragspartner in Leistungsverzug geraten. Wurden dem Vertragspartner Teilzahlungen gewährt, so tritt Terminverlust ein, wenn der Vertragspartner mit einer Rate mehr als 5 Tage in Verzug geraten ist.
2.6 Verdandi leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der von ihr nach bestem Fachwissen erstellten Kostenvoranschläge. Sollte sich nach Auftragserteilung herausstellen, dass sich die Kosten gegenüber dem Kostenvoranschlag um mehr als 15% erhöhen, so wird Verdandi den Vertragspartner hiervon verständigen. Kostenüberschreitungen bis 15% können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen gesondert in Rechnung gestellt. Kostenvoranschläge in den Bereichen Design und Medienplanung oder für individuelle Konzepte sind entgeltlich; ein für den Kostenvoranschlag bzw. eine Präsentation bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages bzw. der Präsentation ein Auftrag erteilt wird. Diese Gutschrift wird bei der Schlussrechnung bzw. bei der letzten Teilzahlung berücksichtigt. Kostenvoranschläge gelten als Gesamtkostenvoranschläge, sodass sich Verdandi eine angemessene Preisänderung im Falle einer vom Kostenvoranschlag nicht nur geringfügig abweichenden Auftragserteilung vorbehält.

 

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich allfälliger Zinsen und Kosten Eigentum von Verdandi. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Vertragspartner nur mit schriftlicher Zustimmung von Verdandi berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen, zu be- und/oder verarbeiten oder zu vereinigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Änderungen des Standortes der Vorbehaltsware bis zu deren vollständiger Bezahlung der Verdandi jeweils unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben. Bei Zahlungsverzug auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Verdandi an den Vertragspartner, oder bei Vermögensverfall des Vertragspartners darf Verdandi zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die (Geschäfts-)Räume des Vertragspartners betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an Verdandi ab. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf jene Geldbeträge, die aufgrund der Veräußerung der gelieferten Ware beim Besteller eingehen; der Besteller ist zur gesonderten Aufbewahrung dieser Geldbeträge verpflichtet. Ist der Vertragspartner mit einer Zahlung auch nur teilweise in Verzug oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist die Verdandi berechtigt, den oder die Warenempfänger vom Übergang der Forderungen auf Verdandi zu benachrichtigen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme hat der Vertragspartner auf das Eigentumsrecht der Verdandi hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen. Allfällige Kosten, die Verdandi in Zusammenhang mit der Wahrung ihrer Rechte entstehen, hat der Vertragspartner zur Gänze zu ersetzen.
3.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf eigene Kosten zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an Verdandi abgetreten; Verdandi nimmt diese Abtretung an.
3.3 Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gehen Verwertungsrechte im Zeitpunkt der Bezahlung des Gesamtpreises in jenem Umfang auf den Vertragspartner über, welche dieser zum ordentlichen Gebrauch des Werkes benötigt.

 

4. Gefahrübergang

4.1 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware das Lager von Verdandi bzw. bei Streckengeschäften das Lager ihrer Lieferanten verlassen hat. Gleiches gilt bei Teillieferungen und auch in jenem Fall, in welchem die Kosten für Zulieferung und Aufstellung aus welchen Gründen immer von Verdandi übernommen werden. Verzögert sich die Versendung oder Zustellung der Ware in Folge von Umständen höherer Gewalt, so geht die Gefahr im Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
4.2 Wird ein Liefertermin über Ersuchen des Vertragspartners verschoben oder kann Verdandi aus welchen Gründen immer (ausgenommen eigener Verzug) ihre Leistung nicht erbringen, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug oder kann die Ware aus Umständen, die nicht in der Sphäre von Verdandi gelegen sind, nicht installiert bzw. aufgestellt werden, so ist Verdandi dennoch berechtigt, am vertraglich vorgesehenen Liefertermin Rechnung zu legen und die vertragsgemäße Bezahlung zu verlangen.
4.3 Es gilt als wohlverstanden, dass der Vertragspartner die Mehrkosten für seitens Verdandi im Rahmen der Vertragserfüllung an Dritte (z.B. sonstige Geschäftspartner des Vertragspartners) erteilte fachliche Beratung übernimmt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurde. Ständige Mitarbeiter des Vertragspartners gelten nicht als dritte Personen im Sinne dieser Vereinbarung. Verdandi ist berechtigt, über alle gesondert verrechenbaren Leistungen oder Materialien unverzüglich nach deren Erbringung bzw. Lieferung Rechnung zu legen.

 

5. Erstellung von Konzepten, Projektbeschreibungen und Drehbüchern

5.1 Die Ausarbeitung individueller Konzepte, Projektbeschreibungen und Drehbücher (z.B. für Ausstellungen, PR, Marketing, Corporate Design, Videos, CD-ROMs) erfolgt nach Art und Umfang der vom Vertragspartner vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Von Verdandi ausgearbeitete Grobkonzepte, Detailkonzepte, Projektbeschreibungen und Drehbücher sind vom Vertragspartner auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und sodann mit dem Zustimmungsvermerk des Vertragspartners zu versehen. Spätere Änderungswünsche stellen Zusatzaufträge dar und können zu einem späteren Liefertermin und zu einer angemessenen Preisänderung des Gesamtpreises führen.
5.2 Ein Konzept etc. gilt als abgenommen, wenn innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung und allfälliger Präsentation weder eine formelle Abnahme vorgenommen wird noch Anmerkungen des Vertragspartners bei Verdandi einlangen. Die Konzeption etc. gilt jedenfalls als abgenommen, wenn diese vom Vertragspartner verwendet wird.

 

6. Installationen

6.1 Als Installation gelten sämtliche von Verdandi hergestellten oder an den Vertragspartner weiterverkauften Hardware- und Software-Komponenten (z.B. interaktive Kiosksysteme, Audio/Video-Geräte, Kulissen, Infotafeln, etc.).
6.2 Eine Installation gilt als abgenommen, wenn innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung und allfälliger Präsentation weder eine formelle Abnahme vorgenommen wird noch Anmerkungen des Vertragspartners bei Verdandi einlangen. Die Installation gilt jedenfalls als abgenommen, wenn diese im Echtbetrieb des Vertragspartners zum Einsatz kommt.
6.3 Reparaturarbeiten sind kostenpflichtig und werden nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand verrechnet. Für Anreise- oder Wegzeiten wird ein Kilometergeld von EUR 0,42 verrechnet. Die Pauschale für jede angefangene Arbeitsstunde beträgt Euro 95,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sollten Arbeiten an Sonn- und/oder Feiertagen erforderlich sein, so ist Verdandi im Falle von Reparaturarbeiten berechtigt einen Zuschlag von 50% von der Gesamtrechnung für den Reparatureinsatz in Rechnung zu stellen. Tritt anlässlich von Reparaturarbeiten die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit weiterer Reparaturarbeiten zu Tage, so gilt der ursprüngliche Reparaturauftrag auch bezüglich der nunmehr zu Tage getretenen Reparaturarbeiten, sofern der Mitarbeiter von Verdandi bzw. ein von Verdandi beauftragten Unternehmens diese Reparaturarbeit für zweckmäßig erachtet. Hierfür bedarf es keiner besonderen Mitteilung an den Vertragspartner. Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten und Begutachtungen beim Vertragspartner sind auch dann kostenpflichtig, wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.

 

7. Liefer-, Zahlungs- und Annahmeverzug

7.1 Eine sachlich gerechtfertigte Verzögerung im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Verdandi bzw. eine kurzfristige Überschreitung einer Zahlungsfrist durch diese gilt als vorweg genehmigt, sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsumfang und den besonderen Umständen des Auftrages stehen und von Verdandi nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind. Verzögerungen, welche durch dritte Personen, insbesondere Berater des Vertragspartners verursacht werden, oder wetterbedingte Verzögerungen gehen keinesfalls zu Lasten der Verdandi. Solche Verzögerungen sind der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen und nicht geeignet den Gefahrenübergang hinauszuzögern [(vgl. Punkt 9.)].
7.2 Kommt es dadurch, dass ein vom Vertragspartner zugezogener Dritter (fachkundiger Berater, Bauunternehmen etc.) eine Leistung oder Information nicht fristgerecht erbringt bzw. beistellt, zu einem Annahmeverzug oder wird Verdandi hierdurch an der Aufnahme oder Fertigstellung ihrer Leistung gehindert, so ist Verdandi nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von längstens 14 Tagen berechtigt, wahlweise über den vereinbarten Teil- oder Gesamtpreis sofort zur Gänze Rechnung zu legen, ungeachtet dessen, ob die Ware oder sonstige Leistung übernommen wird, oder aber den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug bzw. verweigert er die Annahme der Leistung der Verdandi zu Unrecht, so ist die Letztgenannte berechtigt, die Ware auf Rechnung des Vertragspartners bei einem Speditionsunternehmen am Sitz der Verdandi bzw. am Auslieferungsort oder aber in ihren eigenen Geschäftsräumlichkeiten einzulagern, wofür der Verdandi eine Lagergebühr in Höhe von 0,5% des auf die Ware entfallenden Rechnungsbetrages je begonnenem Monat gebührt, und weiterhin auf der sofortigen Vertragserfüllung zu bestehen. Sind Teilzahlungen vereinbart, so ist Verdandi berechtigt, den gesamten noch offenen Betrag fällig zu stellen(Terminverlust). Im Zweifel hat der Vertragspartner auf eigene Kosten eine Bankgarantie über den für das gesamte Werk vereinbarten Betrag zu legen. Verdandi ist weiters berechtigt, bis zur vereinbarungsgemäßen Wirkung der Zahlung oder sonstigen Leistung von der Erfüllung eigener Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner zurückzustehen. Wird Verdandi an der Leistungserbringung gehindert, so wird die von ihr einzuhaltende Lieferfrist automatisch um diesen Zeitraum verlängert. Verdandi ist aber auch berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe im Ausmaß von 30 % des Rechnungsbetrages als vereinbart. Im Übrigen gilt das unter Punkt 8. Angeführte.
7.3 Gerät Verdandi grob schuldhaft in Lieferverzug, so ist der Vertragspartner berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, in welchem Zusammenhang vereinbart wird, dass – ungeachtet der Bestimmungen des vorangegangenen Absatzes – der Verzug als genehmigt gilt und auf die Geltendmachung von Schadenersatz verzichtet wird, wenn Verdandi noch vor dem Zugang der Rücktrittserklärung einen neuen Liefertermin innerhalb 12 Stunden ab Verständigung von diesem neuen Liefertermin bekannt gibt und diesen Termin auch tatsächlich einhält. Geringes oder leichtes Verschulden berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es wurde ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart.
7.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die Verdandi zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, und zwar zumindest in jenem Umfang, welcher sich aus der Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Weiters ist Verdandi berechtigt, je Mahnschreiben einen Betrag in Höhe von Euro 20,00 netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie für die Evidenzhaltung im Mahnwesen je begonnenem Quartal einen weiteren Betrag von Euro 10,00 netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners ist Verdandi berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8,5% jährlich zu verrechnen. Ferner ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten der Verdandi anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

 

8. Storno

8.1 Der Vertragspartner hat das Recht, gegen Bezahlung eines Reugeldes von 30% vom noch nicht abgerechneten Entgelt bei gleichzeitiger Abgeltung aller bisher erbrachten Leistungen und gelieferten Waren ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.
8.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, obliegt die Entscheidung darüber, ob bereits gelieferte Ware von Verdandi zurückgenommen wird, dieser. Wird Ware zurückgestellt, so erhält der Vertragspartner eine Gutschrift über 70% des bereits geleisteten Kaufpreises. Handelt es sich um Vorbehaltsware, so ist auch hinsichtlich der Vorbehaltsware eine Stornogebühr von 30% zu bezahlen. Alle anderen Leistungen sind zur Gänze zu bezahlen. Kosten für eine Deinstallierung und den Abtransport und eine allfällige Rücksendung an Zulieferer hat der Vertragspartner zur Gänze zu ergänzen.

 

9. Gewährleistung

9.1 Als Mängel werden Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung verstanden. Verdandi leistet Gewähr für Mängel am Material oder in der technischen Funktion, wobei sich die diesbezügliche Haftung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Hersteller beschränkt. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, umfasst die Gewährleistung nur solche Mängel, die im Zeitpunkt des Gefahrüberganges bereits gegeben bzw. vorhanden waren; die Haftung für später auftretende Mängel ist ausgeschlossen. Verdandi leistet nur in dem Umfang Gewähr für eine Anwendbarkeit und Verwendbarkeit der von ihr gelieferten Installationen, welche ausdrücklich zugesagt wurde, wobei die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners jedenfalls auf Nachbesserung bzw. Austausch eingeschränkt sind. Produktbeschreibende Angaben seitens Verdandi, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.
9.2 Wird der beanstandete Mangel anerkannt, so werden die Teile, die den Mangel aufweisen, von Verdandi innerhalb angemessener Frist kostenlos nach ihrer Wahl instandgesetzt oder ersetzt (Nachbesserung oder Austausch). Eine Erneuerung oder Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt dadurch nicht ein. Ersetzte Teile verbleiben der Verdandi bzw. sind dieser auf Wunsch auf Kosten des Vertragspartners zurückzusenden. Zurückgesandte bzw. ausgetauschte Ware geht in das Eigentum von Verdandi über. Fracht, Verpackung und etwaige Reisekosten eines Monteurs gehen zu Lasten des Vertragspartners. Nur wenn eine Vertragserfüllung nicht möglich ist, ist der Vertragspartner zur Wahl zwischen Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn es sich um geringfügige Mängel handelt. Ein Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung besteht nur dann, wenn Verdandi nicht imstande ist den Mangel zu beheben. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Kunde die Betriebsbedingungen oder Bedienungsanleitungen missachtet, aufgetretene Mängel selbst oder durch Dritte beheben lässt, sowie auch dann, wenn der Vertragspartner eine ihm nach dem Vertrage zukommende Verpflichtung nicht einhält, insbesondere vereinbarte Zahlungen nicht leistet oder aus welchem Grund immer einbehält.
9.3 Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Anlieferung überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Erhalt unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der Verdandi schriftlich bekannt gibt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Installation binnen 14 Tagen ab der Lieferung bzw. Inbetriebnahme durch Verdandi zu testen und dieser binnen 14 Tagen allfällige Anmerkungen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Bei Mängeln, welche den Echtbetrieb hindern, hat nach Behebung des Mangels eine neuerliche Abnahme binnen 14 Werktagen zu erfolgen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, längstens binnen 5 Tagen nach ihrer Entdeckung zu rügen. Der Beweis dafür, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat, obliegt dem Vertragspartner. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt, sodass in diesem Fall die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung ausgeschlossen sind. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen gemäß § 377 f HGB bleibt hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Verdandi die Überprüfung der bemängelten Sache nach Wahl beim Vertragspartner oder am Sitz von Verdandi während der allgemeinen Geschäftszeiten der Verdandi zu gestatten. Der Vertragspartner hat die Verdandi, soweit es ihm möglich ist, allenfalls durch Beistellung eines technischen Mitarbeiters bzw. Beauftragten des Vertragspartners zu unterstützen. Fehler, die vom Vertragspartner zu vertreten sind (Bedienungsfehler; vereinbarungswidrige Systemveränderungen), sind von diesem in angemessener Frist zu beheben. Wird Verdandi dadurch, dass im Bereich des Vertragspartners liegende Fehler von diesem nicht beseitigt werden, an der Mängelbehebung gehindert, so gilt das Werk gegenüber Verdandi bezogen auf den konkreten Mangel als mängelfrei. Mängelbehebungen durch Software-Updates oder angemessene Ausweichlösungen sind zulässig. Die Verpflichtung zur Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner die Überprüfung verweigert, wobei das zweimalige Ablehnen eines zumutbaren Termins als Verweigerung gilt, welche Verdandi von ihrer Gewährleistungspflicht entbindet. Die Gewährleistungspflicht erlischt auch, wenn der Vertragspartner die Betriebsbedingungen, Inhaltsanweisungen und dergleichen missachtet, aufgetretene Mängel selbst oder durch Dritte beheben lässt, oder wenn er eine ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht einhält, insbesondere vereinbarte Zahlungen nicht leistet oder aus welchem Grunde immer zurückhält.
9.4 Verdandi behält sich vor, mangelhafte Ware zum Zwecke der Mängelbehebung an ihren Lieferanten zu senden. Bei Drittlieferungen ist Verdandi berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung Garantie- und Gewährleistungsansprüche, die sie gegen den Hersteller hat, an den Vertragspartner abzutreten.
9.5 Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
9.6 Gewährleistungsansprüche enden nach 6 Monaten ab Versand. Bei Software beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate (diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte); darüber hinaus sind die Gewährleistungsbestimmungen für Hardware auch für Software anzuwenden. Ein Softwaremangel liegt vor, wenn ein Softwareprogramm ein zur vereinbarten Leistungsbeschreibung (Dokumentation) abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Vertragspartner reproduzierbar ist.
9.7 Der Vertragspartner wird auf die Unterscheidung zwischen Gewährleistungs-, also Mängelbehebungs- arbeiten, und Wartungsarbeiten bzw. die ergänzende Wartung hingewiesen. Als Wartung sind die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, die zur Betriebsbereitschaft des Vertragsgegenstandes erforderlich sind, und der Austausch von Verschleißteilen zu verstehen. Als ergänzende Wartung sind z.B. Arbeiten im Falle der Veränderung der Anforderungen des Vertragspartners – auch wenn Updates auf den Markt kommen oder Anpassungen an ein geändertes Umfeld notwendig werden (Erweiterung oder Einführung eines neuen Betriebssystems), bei Auftreten von Computerviren oder ähnlichen destruktiven Programmcodes zu verstehen.
9.8 Die künstlerische Umsetzung und Gestaltung einer Produktion unterliegt nicht der Gewährleistung.
9.9 Beim Verkauf gebrauchter Ware, bei Übernahme von Reparaturaufträgen, und bei Umänderungen oder Umbauten leistet Verdandi keine Gewähr. (Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte)

 

10. Haftung

10.1 Für Sach- oder Vermögensschäden, die dem Vertragspartner schuldhaft zugefügt werden, haftet Verdandi bei Vorsatz und krasser grober Fahrlässigkeit. In Fällen leichter und schlichter grober Fahrlässigkeit sind Schadenersatzansprüche überhaupt jedweder Art ausgeschlossen. Das Vorliegen krasser grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Schädigung hat der Geschädigte zu beweisen. Eine allenfalls aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehende Haftung ist nach oben hin jedenfalls mit jenem Betrag beschränkt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller der Verdandi bekannter oder schuldhaft nicht bekannter Umstände vorhersehbar ist, höchstens jedoch mit dem vom Vertragspartner im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis empfangenen Entgelt.
10.2 Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten, und von Schäden dritter Personen gegen Verdandi ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Verdandi ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Gesellschafter, Vertreter und Erfüllungshilfen.
10.3 Mangels gesonderter Vereinbarung wird keine wie immer geartete Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter übernommen (Patent-, Urheber-, Markenrechte, Copyrights, Musterschutz, etc.). Behaupten Dritte eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch Verdandi, so ist ihr dies unverzüglich und umfassend zur Kenntnis zu bringen. Der Vertragspartner haftet dafür, dass die Verwendungsbeschränkungen bzw. Anweisungen des Her-stellers in Bezug auf die gelieferte Hardware oder Software genauestens eingehalten werden und verpflichtet sich, Verdandi diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) insbesondere in Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Eine Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sach- und Personenschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
10.4 Verdandi haftet nicht für Schäden, die dem Vertragspartner durch Ausfall eines Gerätes oder Programms in welcher Form auch immer erwachsen. Die Haftung von Verdandi erstreckt sich nur auf eine vereinbarungs- und bedingungsgemäße Ausführung. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Verdandi nicht, es sei denn, dass sie deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Vertragspartner sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Besteht der Auftrag in der Anfertigung von Konzepten und Installationen aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners, so erstreckt sich die Gewährleistung und Haftung der Verdandi lediglich auf vertragsgemäße Ausführung.
10.5 Sämtliche Haftungsbeschränkungen sind auch auf sonstige Leistungen anzuwenden. Sonstige Leistungen sind alle jene Leistungen, die außerhalb der Gewährleistung erbracht werden, insbesondere Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Leistungen aufgrund von Folgeaufträgen.

 

11. Loyalität und Geheimhaltung

11.1 Der Vertragspartner ist Verdandi gegenüber zur Loyalität verpflichtet und wird es daher unterlassen, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und 12 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Mitarbeiter oder Werkvertrags- bzw. Subunternehmer der Verdandi, die an der Umsetzung eines Auftrages beteiligt sind bzw. waren, direkt oder indirekt über Dritte abzuwerben oder zu beschäftigen. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von Euro 25.000,00 vereinbart. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden, insbesondere entgangener Gewinn, ist zusätzlich zu ersetzen.
11.2 Verdandi ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Durchführung des Auftrages selbst oder durch allfällige dritte Personen, derer sie sich zur Erfüllung von Dienstleistungen bedient, zu verarbeiten. Verdandi verpflichtet sich zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000; der Verdandi überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme, etc.) wird dem Vertragspartner nach Fertigstellung auf Wunsch zurückgegeben.
11.3 Verdandi verpflichtet sich, alle im Zuge der Abwicklung von Aufträgen erhaltenen Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Geschäftspartner des Vertragspartners auch nach Vertragsende geheim zu halten und nicht zu verwerten, sowie diese und sämtliche andere, dem Vertragspartner gegenüber übernommene Verpflichtungen auf allfällige dritte Personen, derer sie sich zur Erfüllung eines Auftrages bedienen, zu überbinden. Eine Entbindung von dieser Verpflichtung durch den Vertragspartner selbst ist möglich; eine vom Gesetzgeber vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat gegenüber dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit Vorrang. Der Verdandi wird jedoch unentgeltlich das Recht eingeräumt, das Ergebnis ihrer Leistungen für den Vertragspartner zum Zwecke der Eigenwerbung zu nennen und ausschnittsweise in allen Medien (z.B. Website, Katalog, Broschüre, Werbefilm) zu veröffentlichen.

 

12. Sonstiges

12.1 Sofern der Vertragspartner nicht im Sinne der Bestimmungen des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Unternehmer anzusehen ist, entfallen alle Vertragsklauseln, die rechtswirksam mit Konsumenten nicht vereinbart werden können oder dürfen; solche Klauseln werden jeweils durch eine solche Regelung ersetzt, welche der für Unternehmer gültigen Regel wirtschaftlich am ehesten entspricht und erlaubt ist.
12.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft einschließlich eines Anspruches aus Rücktritt ist Salzburg. Gerichtsstand ist Salzburg. Es gilt österreichisches materielles Recht unabhängig davon, in welchem Land der Auftrag durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
12.3 Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Die Schriftform ist auch durch Fax mit Faxbestätigung oder E-Mail mit E-Mail Bestätigung gewahrt.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.